E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Vater oder nicht Vater?

Die Einwilligung in einen Vaterschaftstest ist zwar freiwillig und widerruflich, aber der Vater kann den Test auch heimlich durchführen lassen.

Nach Ansicht der Richter am Oberlandesgericht Köln berührt ein Vaterschaftstest die informationelle Selbstbestimmung, und daher kann die vertragliche Einwilligung zum Test jederzeit widerrufen werden. Die Richter ließen allerdings die Frage offen, ob eine solche Verpflichtung überhaupt Gegenstand eines Vertrages sein kann. So oder so kann die Verpflichtung aber widerrufen werden, und so wurde auch die Klage auf Durchführung des Vaterschaftstests abgewiesen.

Geklagt hatte ein vermeintlicher Vater gegen die Mutter und das volljährige Kind, die zunächst mit dem Test einverstanden waren, diesen später aber verweigerten, als Zweifel an der Vaterschaft aufkamen. Die Richter akzeptierten diese Weigerung, da die genetischen Untersuchungen eines Vaterschaftstests die Menschenwürde tangieren.

Soweit er an geeignete Proben herankommt, bleibt dem möglichen Vater allerdings noch eine weitere Möglichkeit: Er kann den Test heimlich, also ohne Kenntnis der Mutter durchführen lassen. Jedenfalls erhob das Landgericht München I keinen Einwand in einer Klage gegen ein Testlabor. Das Gericht meint, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Ziel der Durchführung eines solchen Testes für das Kind ungleich belastender sei als ein heimlicher Test. Für die Untersuchung genügten hier wenige Speichelproben, die zum Beispiel vom Schnuller des Kindes stammen können.

Allerdings mussten die Richter hier nur über die Unterlassungsklage eines Konkurrenzlabors entscheiden, das die heimlichen Vaterschaftstests als Wettbewerbsverstoß ansah. Gerichtlich verwerten lassen sich solche Testergebnisse anschließend nicht, wie das Oberlandesgericht Celle entschieden hat. Neben der Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung rügte das Gericht auch, dass der heimliche Test keinerlei Identitätsfeststellung der untersuchten Personen erlaubt. Der Auftraggeber könnte nämlich jederzeit Proben beliebiger anderer Personen abgeben, mit denen er gar nicht verwandt ist.

Nach diesen Entscheidungen ist nun eigentlich nur klar, dass nichts klar ist. Lässt ein vermeintlicher Vater ohne Kenntnis und Einwilligung der Mutter einen Vaterschaftstest durchführen, hat er davon nur eine persönliche Sicherheit. Ohne anwaltliche Beratung wird er aber daraus juristisch kaum Nutzen ziehen können.

 
[mmk]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-04-20 wid-29 drtm-bns 2024-04-20