E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Wechselmodell nur bei hälftigen Betreuungszeiten

Ein Wechselmodell kann nicht angenommen werden, wenn ein Betreuungsverhältnis von 45 % zu 55 % vorliegt.

Ein echtes Wechselmodell, welches eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung erlaubt, liegt nur bei absolut hälftigen Betreuungsleistugen bzw. Zeiten vor. Beide Elternteile müssen quotal für den Kindesunterhalt aufkommen. Ansonsten ist der Elternteil mit der geringeren Betreuungszeit allein barunterhaltspflichtig.

Liegen die Betreuungsverhältnisse nicht bei 50 zu 50 so ist davon auszugehen, dass lediglich ein erweiterter Umgang mit dem Kind vorliegt, der sich barunterhaltspflichtig nicht auswirkt.
 
Kammergericht Berkin, Urteil Kammergericht Berlin 13 UF 89 16 vom 15.04.2019
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-23 wid-29 drtm-bns 2024-11-23