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Taschengeld eines Pflegeheimbewohners ist pfändbar

Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem ?Taschengeldkonto? verwalteten Guthabens, ist bis zur festgesetzten Pfändungsfreigrenze pfändbar.

Ebenso verhält es sich mit den künftigen Ansprüchen des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem ?Taschengeldkonto? eingehenden Geldbeträge.

Die von dem Taschengeldkonto auszuzahlenden Geldbeträge sollen dem Schuldner und Pflegeheimbewohner ein menschenwürdiges Dasein sichern. Denn der Schuldner ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Pflegeeinrichtung nicht gedeckten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können, weil er andernfalls zu deren Finanzierung nicht in der Lage ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII ZB 82 17 vom 30.04.2020
[bns]
 

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