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Ausländische Adoptionsentscheidung muss unter ordnungsgemäßer Anhörung anerkannt werden

Bei einer ausländischen Adoptionsentscheidung muss mindestens einer der Adoptionsbewerber im Anerkennungsverfahren angehört werden.


In dem entschiedenen Fall, hat die Antragstellerin im Anerkennungsverfahren während eines Aufenthalts in einem westafrikanischen Staat ein Kind kurz nach der Geburt aufgenommen. Der biologische Vater des Kindes hatte der Sorgerechtsübertragung zugestimmt und angegeben, dass die biologische Mutter verstorben war.

Die Ausrichtung der Adoptionsentscheidung muss sich am Wohl des angenommenen Kindes ausrichten. Zudem muss die Adoptionsentscheidung die Lebensumstände der Adoptionsbewerber erfassen und deren fachliche Eignung begutachten. Eine hinreichende und umfassende Eignungsprüfung kann sich nicht nur auf äußerliche Aspekte wie finanzielle Sicherheit, fehlende Vorstrafen und Gesundheit beschränken. Maßgeblich sind die Erziehungsfähigkeit, Integrationswilligkeit und -fähigkeit, Fördermöglichkeit, das soziale Umfeld sowie andere Aspekte des persönlichen Verhältnisses zum nicht eigenen Kind.
 
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil OLG Frankfurt a M 1 UF 93/18 vom 24.09.2019
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