E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Ein Morgengabeversprechen ist nicht gerichtlich einklagbar

Verspricht der Bräutigam einer islamischen Zeremonie seiner Braut, eine Pilgerreise nach Mekka zu bezahlen, so ist dieses Versprechen gerichtlich nicht einklagbar.

Jedenfalls bedarf ein solches Versprechen bei Anwendung deutschen Rechts der notariellen Form.

In dem entschiedenen Fall, unterzeichneten die Beteiligten ein Schriftstück, in dem unter der Überschrift ?Mitgift Deckung? die handschriftliche Eintragung ?Pilgerfahrt? eingetragen wurde. Zu dieser Eintragung kam es, weil der Iman darauf hingewiesen hatte, dass eine Eheschließung ohne Morgengabe nach islamischem Ritus unwirksam sei. Nach der islamischen Hochzeitszeremonie heirateten die Beteiligten auch standesamtlich. Die Ehe ist seit 2017 rechtskräftig geschieden. Das Amtsgericht hatte den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung der Kosten einer Pilgerfahrt nach Mekka zurückgewiesen. Das deutsche Recht kennt das Institut der Morgengabe nicht. Inhaltlich passt es auch nicht in die Kategorien des deutschen Familienrechts.

Eine Morgengabe soll der Absicherung der Braut dienen. Sie stellt eine Naturalobligation dar, d. h. eine Leistungsverpflichtung, die nicht mit rechtlichen Zwangsmitteln einseitig durchsetzbar ist.
 
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil OLG Frankfurt am Main 8 UF 192/17 vom 26.04.2019
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-21 wid-29 drtm-bns 2024-11-21