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Verfahrenspfleger kann keinen Feststellungsantrag im Namen des Betroffenen stellen

Im Verfahren vor dem Betreuungsgericht auf Bestellung eines Betreuers oder Anordnung einer Unterbringung hat der Verfahrenspfleger die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen.

Er hat, ähnlich wie ein Rechtsanwalt, als Parteivertreter die gleichen Rechte und Pflichten für seinen „Mandanten“.

Hat sich ein Verfahren auf Anordnung einer Unterbringung erledigt, kann das Beschwerdegericht auf Antrag aussprechen, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel dann vor, wen schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

Der Verfahrenspfleger selbst hat in diesem Falle jedoch nicht die Antragsbefugnis, die Feststellung zu beantragen, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass der "Beschwerdeführer" durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist, das ist der Betroffene in einem Unterbringungsverfahren. Nur derjenige Beteiligte kann demnach antragsbefugt sein, dessen Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen ist der Verfahrenspfleger nicht befugt .
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 460 16 vom 22.03.2017
Normen: FamFG §§ 335 Abs. 2, 62
[bns]
 

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