E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Die Bemessung des Wertes der Beschwer bei einer Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

In einem Zugewinnausgleichsverfahren ist jeder Ehegatte dazu verpflichtet, Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu erteilen und diese mittels Unterlagen zu belegen.

Bei Verdacht auf eine unvollständige Auskunft, kann der Antragsgegner zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet werden.

Die Bemessung des Werts der Beschwer erfolgt bei einer Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach erteilter Auskunft nach denselben Grundsätzen, wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung an sich. Auf dieser Grundlage ist der Wert der Beschwerde nach billigen Ermessen festzusetzen.

Die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung soll den Auskunftspflichtigen lediglich dazu veranlassen, seine im Rahmen der Auskunft gemachten Angaben erforderlichenfalls zu berichtigen und zu vervollständigen.

Bei vorhandenen Filmfonds ist der Auskunftsverpflichtete nur zu Angaben der wertbildenden Merkmale des Filmfonds verpflichtet, nicht aber zu dessen genauen Wert. Die Angaben, wie etwa der Name des Fonds, die Höhe der Zeichnungssumme und der Zeitpunkt des Erwerbs sind ausreichend.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 560 15 vom 26.10.2016
Normen: BGB §§ 260 Abs. 2, 1379 Abs. 1 Satz 1; FamFG § 61 Abs. 1
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-21 wid-29 drtm-bns 2024-11-21