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Zugewinnausgleich im Todesfall ist güterrechtlich zu qualifizieren

Die Vorschriften über den Zugewinnausgleich im Todesfall sind rein güterrechtlich zu qualifizieren, so dass dessen Anwendungsbereich bei Maßgeblichkeit deutschen Rechts als Güterstatut unabhängig vom einschlägigen Erbstatut eröffnet ist.

Zweck der Vorschriften ist es, den Güterstand als Sonderordnung des Vermögens der Eheleute während und aufgrund ihrer Ehe abzuwickeln, nicht aber den Längstlebenden kraft seiner nahen Verbundenheit mit dem Verstorbenen an dessen Vermögen zu beteiligen. Der Gesetzgeber hatte bei Einführung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft erkannt, dass der Ausgleich des Zugewinns durch Gewährung einer Ausgleichsforderung auf die Schwierigkeit stößt, exakte Feststellungen über Bestand und Wert des Anfangs- sowie des Endvermögens zu treffen, und diese Schwierigkeit besonders groß ist, wenn ein Ehegatte verstorben ist, da die Erben über den Bestand des Anfangs- und Endvermögens des Erblassers gemeinhin nicht Bescheid wissen und der Eintritt des Güterstandes in diesen Fällen nicht selten längere Zeit zurückliegt. Die damit einhergehenden Probleme sollten durch die Pauschalierung des Zugewinnausgleichs im Todesfall vermieden werden, von welcher der Gesetzgeber annahm, dass sie tendenziell der güterrechtlichen Lage entspricht.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IV ZB 30 14 vom 13.05.2015
Normen: BGB § 1371 Abs. 1; EGBGB Art. 15, Art. 25
[bns]
 

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