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Anpassung eines Ehevertrages auch bei mangelnder Sittenwidrigkeit

Die Anpassung eines Ehevertrages, der den nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich gänzlich ausschließt, kann auch dann erfolgen, wenn bei dem Abschluss des Ehevertrages keine unterlegene Position auf der Seite des benachteiligten Ehepartners vorlag und die Regelungen in dem Ehevertrag deshalb nicht zu einer Sittenwidrigkeit des abgeschlossenen Vertrages führen.

In diesen Fällen ist eine Anpassung des Ehevertrages im Rahmen der Ausübungskontrolle auch dann zulässig, um erlittene ehebedingte Nachteile bei dem Aufbau von [[Glossar!sub_Versorgungsanwartschaften|Versorgungsanwartschaften auszugleichen.
Führt eine Anpassung des Versorgungsausgleichs nicht zum ausreichenden Ausgleich der ehebedingten Nachteile, so können ausnahmsweise verbleibende Nachteile im Rahmen einer Anpassung der Unterhaltsregelungen erfolgen.

Ein Ehevertrag ist in der Regel sittenwidig, wenn bei dem Anschluss des Vertrages bei einem Ehepartner eine unterlegene Stellung zu ersehen ist, die auch vorliegt, wenn bei dem bevorteilten Ehepartner schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages deutliche Verbesserungen in der Einkommenssituation abzusehen sind und damit eine unterlegene Verhandlungsposition des benachteligten Ehepartners vorliegt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 129 10 vom 31.10.2012
Normen: BGB §§ 138, 242
[bns]
 

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