E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Kein zusätzliches Kleidergeld für Kinder bei Hartz IV

Der Bedarf nach neuer Kleidung für Kinder im Wachstumsalter ist durch den Regelbedarf abgedeckt und begründet keinen Anspruch auf Mehrleistungen.


Selbige wollte der klagende Bezieher von Sozialleistungen aber für seine im Antragszeitpunkt drei und vier Jahre alten Kinder geltend machen.

Dem hielt das Gericht entgegen, dass ein solcher Anspruch sich weder aus einem Sonderbedarf, noch aufgrund eines Härtefalls ergeben könnte. Zwar würden bei Kindern aufgrund des schnellen Wachstums und eines erhöhten Verschleiss die Kleidungsstücke häufiger ersetzt werden müssen, diese Umstände seien aber bei dem regelmäßigen Bedarf schon berücksichtigt worden. Dementsprechend müssen anfallende Kosten auch aus diesen Regelleitungen beglichen werden und könnten nicht zu weiteren Ansprüchen berechtigen.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 14 AS 81 08 R vom 23.03.2010
Normen: § 23 III SGB II
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-22 wid-29 drtm-bns 2024-11-22