Das Thema Sorgerecht wird insbesondere dann für Eltern von Belang, wenn sie einer Trennung bzw. Scheidung entgegensehen. Das Sorgerecht (auch Elterliche Sorge) beschreibt Recht und Pflicht der Eltern, sich um Wohlergehen und Erziehung des Kindes zu kümmern. Das umfasst sowohl die Personensorge, als auch die Vermögenssorge des Kindes / der Kinder. Rechtsanwalt Dudwiesus hat stets ein offenes Ohr für Ratsuchende vorwiegend aus dem Bereich Langenfeld und Solingen, aber auch Mandanten aus anderen Städten sind in der Kanzlei willkommen.
Seit 2010 sind grundsätzlich beide Elternteile zu einer gemeinsamen elterlichen Sorge verpflichtet, wobei zunächst unerheblich ist, ob die Eltern verheiratet sind oder eine Scheidung hinter sich haben. Bis zum Jahr 2010 galt für geschiedene Ehegatten, dass das Sorgerecht auf die Mutter übergeht und der Vater nur bei Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erlangt. Wurde dieses Gesuch abgelehnt, war der Vater nicht sorgeberechtigt. Weiteren Kontakt zu dem Kind konnte er dann lediglich noch durch Beantragung des Umgangsrechts realisieren. Das Umgangsrecht soll im Folgekapitel näher erläutert werden.
Zwar gilt nach der Geburt des Kindes zunächst für die Mutter das alleinige Sorgerecht, doch ist es seit 2010 für Väter wesentlich einfacher geworden, ein gemeinsames Sorgerecht zugesprochen zu bekommen. Ob ein gemeinsames oder doch alleiniges Sorgerecht sinnvoller ist, hängt maßgeblich davon ab, was dem Kindeswohl eher dienlich ist. Für ein gemeinsames Sorgerecht sollte die Beziehung zwischen den Elternteilen tragfähig sein. Sind die Eltern häufig im Streit, könnte dies von der Kindesmutter eingewandt werden. Es gilt jedoch nach aktueller Rechtslage die gesetzliche Vermutung, dass ein geteiltes Sorgerecht dem Wohl des Kindes entspricht.
Über das Umgangsrecht soll dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, das Recht eingeräumt werden, in regelmäßigen Abständen Umgang mit dem Kind zu haben. Insbesondere nach einer Trennung / Scheidung sollen durch das Umgangsrecht die familiären Beziehungen möglichst erhalten bleiben. Sofern das Kind also eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen hat, ist es in der Regel sinnvoll, dem anderen Elternteil das Umgangsrecht zu gewähren. Wird jenem der Umgang verwehrt, kann und sollte ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden, um eine gesicherte Rechtsposition zu erlangen. In diesem Falle sollte bereits an Urlaubs- und Feiertagsregelungen gedacht werden.
Im Jahr 2009 erlebte das Kindschaftsrecht eine umfangreiche Reform, mit der vor allem die Belange der Kinder gestärkt werden sollten (sowie auch der antragstellenden Elternteile). So muss beispielsweise der betreuende Elternteil – sofern er gegen zuvor getroffene umgangsrechtliche Entscheidungen verstößt – mit entsprechenden Sanktionen (Ordnungsgelder, …) rechnen.
Der betreuende Elternteilteil ist stattdessen verpflichtet, das Kind zum Kontakt mit dem Umgangsberechtigen zu ermutigen. Dieser Schritt ist vor allem bei noch jungen Kindern wichtig. Für beide Elternteile gilt bzgl. des Umgangsrechts grundsätzlich, das Kind nicht dem anderen gegenüber nachteilig zu beeinflussen und alles zu unterlassen, was das Verhältnis zwischen Elternteil und Kind stört. Rechtsanwalt Herr Jan-M. Dudwiesus aus Langenfeld hilft seinen Mandanten dabei, eine für möglichst alle Familienangehörigen sinnvolle Lösung bei umgangsrechtlichen Streitigkeiten zu finden.